Ratgeber
Ab dem 26. Juni 2012 – also rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien – benötigen Kinder ein eigenes Reisedokument. Kindereinträge im Pass der Eltern sind ab diesem Datum nicht mehr gültig!
Bitte prüft doch ganz schnell, welche Regelung in dem Land gilt, das Ihr in den Ferien mit Euren Kindern besucht.
Innerhalb der Schengen-Länder reicht ein Personalausweis. Darüber hinaus kann ein Kinder-Reisepass oder ein Reisepass zur Einreise gefordert werden.
Die Pässe der Eltern, die Kindereinträge haben, behalten ihre Gültigkeit weiterhin.
Schon seit 2007 werden Kinder nicht mehr in den Reisepass der Eltern eingetragen. Aufgrund der langen Gültigkeit von 10 Jahren kursieren jedoch noch Reisepässe mit Kindereinträgen bis 2017.
BBB – Borns bissige Bemerkungen vom 10.7.2011:
Zum Glück sind die notorischen Meckerer nach einer Reise nur eine klitzekleine Minderheit, aber deren Gründe für eine Reisepreisminderung sind oft skurril. Manchmal eher witzig, wie jener Zeitgenosse, dessen Reiseziel ausgebucht war, weshalb er nur einen Platz auf der Warteliste bekam. Als daraus keine Buchung wurde verklagte er den Reiseveranstalter mit der Begründung „Wissen Sie was ich zuhause, statt im Urlaub, mit meiner Frau aushalten musste?“
Oder ein anderer beklagte sich über „eine Woche schlechtes Wetter, aber ausgerechnet am Abreisetag schien die Sonne“. Klar, dass dafür der Reiseveranstalter verantwortlich ist und deshalb verklagt werden muss.
Manchmal auch weltfremd, wie jener Urlauber, der Schadenersatz wollte, weil die Reiseleiterin ihn nicht darüber aufgeklärt hatte, dass man Krokodile in freier Wildbahn nicht streicheln darf. Zum Glück hatte das Krokodil seinen Arm beim danach Schnappen verfehlt, sonst wäre er nicht mehr in der Lage gewesen überhaupt einen Beschwerdebrief zu schreiben.
Jetzt machte wieder ein Klage Furore: Hitlergruss als Reisemangel.
Was in den Zeitungsmeldungen zu kurz kam, war die Gesamtklage des enttäuschten Urlaubers. Denn wenn schon Klage, dann aber richtig:
1. Während seines Aufenthalts wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlauber nicht auf der Liege gelegen. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer 30-minütigen Diskussion bekam er die Auflage zurück.
2. Zwei Tage vor der Rückreise wurde am Abend auf einer Bühne Sketche aufgeführt. Als der Gruß der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken Arm und brüllten laut “Heil”.
Als der Reisende wieder zuhause war, verlangte er von dem Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises und zwar 10 % des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 % Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Außerdem war er der Meinung, ihm stünde auch ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsgesetz von mindestens 500 Euro zu.
Mit seinem Sonnenliege-Problem konnte der Urlauber das Gericht nicht überzeugen. Wobei allerdings anzumerken ist, dass ein echter Profi eigentlich zwei Liegen reserviert, denn die Sonne wandert ja bekanntlich im Laufe des Tages (umgangssprachlich!).
Aber der Hitlergruß, so fand die Richterin, sei ein Reisemangel. Allerdings konnte sie nicht erkennen, dass dadurch der gesamte Urlaub verdorben sein sollte.
Ergebnis: 20% Reisepreisminderung für die letzten zwei Tage, aber kein Anspruch auf Schadenersatz. Das heißt: Dem Kläger stehen 34,45 Euro zu. Herzlichen Glückwunsch! Mehr Geld war der geschmacklose Sketch auch nicht wert.
Bei dieser Gelegenheit sei der großartige Science fiction Autor Douglas Adams zitiert. Der befasste sich in seinem Klassiker „Das Restaurant am Ende des Universums“ auch mit Reisebeschwerden. Im Reiseführer für das Universum wird berichtet: „Gefräßige Plapperkäfer machen für vorbeikommende Touristen oft ein sehr gutes Essen“. Leider war hier ein Druckfehler, richtig hätte es heißen müssen: „Gefräßige Plapperkäfer machen aus vorbeikommenden Touristen oft ein sehr gutes Essen“. Die Reaktion des Reiseführers auf die entsprechende Beschwerde: „Der Reiseführer ist endgültig, die Wirklichkeit ist oft ungenau“.
Wer mehr zum Thema Urlaubsbeschwerden lesen will, dem sei das Buch „Sorry, Ihr Hotel ist abgebrannt“ empfohlen. Auf Seite 207 des Buches findet man ein Interview mit….. Ratet mal mit wem?
Zur Erinnerung nochmals die bislang meistgelesene Bissigen Bemerkungen vom 15.8.2010: „Offener Brief an BILD: Betrifft Urlaubs-Mängel“.
Und noch etwas. Die BBBs haben ganz vergessen darauf hinzuweisen, dass am 5. Juli, vor 170 Jahren, die erste Pauschalreise des legendären Thomas Cook, von Leicester nach Lougborough, stattfand. Die Süddeutsche Zeitung, hat diese Woche zwar den 17. Mai 1861, als ersten Reisetermin ausgemacht, aber da ist sie leider 20 Jahre zu spät. Lustigerweise war dieser Artikel mit „Das haben wir uns verdient“ überschrieben, was sehr an einen langjährigen Slogan des Reise-Konkurrenten TUI erinnerte.
inventia hält es mit Emilio Tachhini: “Wer einmal Reiseleiter war, hat das Fegefeuer bereits hinter sich”…..
Warten auf den Flug: Gestrandete Passagiere haben Anspruch auf Betreuungsleistungen – etwa die Versorgung mit Getränken.
Die Folgen der Aschewolke aus Island sind spürbar. Reisende, die nun nicht fliegen können, dürfen zumindest damit rechnen, die Ticketkosten erstattet zu bekommen. Viel mehr ist nicht drin.
Die Aschewolke aus Island beeinträchtigt inzwischen auch den Luftverkehr in Mitteleuropa. Die Europäische Flugsicherheitsbehörde Eurocontrol rechnete am Dienstag (24.5.) mit rund 500 Flugausfällen im Laufe des Tages. Wer einen Flug gebucht hat, der nun nicht stattfindet, habe Anspruch auf die Erstattung der Ticketkosten, erläutert die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. Eine über den Ticketpreis hinausgehende Entschädigung stehe Passagieren im Fall von höherer Gewalt aber nicht zu, so die Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Was ist, wenn mein Flug ausfällt?
Fällt der Flug aus, weil der Luftraum wegen der Aschewolke aus Island gesperrt ist, gilt das als ein Fall von höherer Gewalt. Das heißt, die Fluggesellschaft kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Sie muss zwar den Ticketpreis zurückzahlen. Es gibt aber keinen Anspruch auf weitere Entschädigung zum Beispiel nach der Fluggastrechteverordnung der EU. Eine Ausnahme gilt für Betreuungsleistungen wie Getränke für Passagiere, die auf dem Flughafen warten müssen.
Was ist, wenn ich schon ein Hotel gebucht habe?
Ist die Anreise nicht möglich, weil es keine Flüge gibt, ist der Urlauber rechtlich in der Regel verpflichtet, im Voraus gebuchte Hotelübernachtungen und den Mietwagen zu bezahlen. «Ich kann nur empfehlen, mit dem Hotel oder Autovermieter auf Kulanzbasis zu verhandeln», rät Sabine Fischer-Volk. «Die Chancen sind aber nicht blendend, denn die Hotels haben ja ohnehin schon Einbußen. Aber man sollte es versuchen und kann um einen Gutschein für einen späteren Aufenthalt bitten.»
Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?
Fällt eine Pauschalreise zum Beispiel nach Island oder Großbritannien aus, bekommen die Kunden den Reisepreis zurück. Sie erhalten aber keinen Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Will der Kunde nicht zu Hause bleiben, sollte er um kostenloses Umbuchen bitten. «In der Regel ist das auch kein Problem», sagte Fischer-Volk. Denn dieser Wunsch ist oft durchaus im Interesse des Veranstalters.
Muss ich eine Anreise per Schiff akzeptieren?
Ist kein Flug zum Reiseziel möglich, schlägt der Veranstalter vielleicht eine alternative Anreise vor – etwa mit Bus und Fähre nach Großbritannien. «Aber das ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung», sagt Sabine Fischer-Volk. «Das kann ich akzeptieren – muss es nicht.»
Was ist, wenn mein Rückflug ausfällt?
Wer einen Hin- und Rückflug gebucht hat und nun nicht mehr nach Hause fliegen kann, hat Anspruch darauf, auf Kosten der Fluggesellschaft untergebracht zu werden, bis sich eine Rückflugmöglichkeit ergibt. Oder der Kunde entscheidet sich dafür, den Ticketpreis zurückzubekommen und die Heimreise auf eigene Faust zu organisieren.
Gilt das auch bei Pauschalreisen?
Nein, im Fall von höherer Gewalt muss der Kunde die Kosten eines unfreiwillig verlängerten Aufenthaltes selbst bezahlen. Wird die Rückreise teurer als ursprünglich geplant, zum Beispiel weil sich die Flugroute ändert oder andere Verkehrsmittel wie die Bahn hinzukommen, teilen sich Kunde und Reiseveranstalter die Kosten.
Und wenn ich in den nächsten Tagen verreisen will?
Wer in den kommenden Tagen zum Beispiel nach Island oder Großbritannien in den Urlaub fliegen wollte, hat nun zwei Optionen: «Für besonders ängstliche Kunden ist es vielleicht besser, sie kündigen den Reisevertrag und riskieren es, die Stornogebühren bezahlen zu müssen», sagte Fischer-Volk. «Oder ich frage beim Veranstalter, ob ich auf ein anderes Ziel umbuchen kann.» Die Mutigeren könnten aber auch abwarten, ob der Flug zum geplanten Zeitpunkt möglich ist. «Kann ich dann nicht reisen, bekomme ich den Reisepreis zurück, oder ich frage beim Veranstalter nach, ob ich kostenlos auf ein anderes Ziel umbuchen kann.»
(25.5.2011, dpa/tmn)
Quelle: Reise + Preise
Die Lufthansa vereinfacht die Gepäckbestimmungen. So gilt das neue, weltweit einheitliche Stückkonzept (piece-concept) zur Mitnahme von Freigepäck für Tickets mit Ausstellungsdatum ab 1. Juni 2011. Für Tickets, die zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt wurden, gelten die alten Regelungen.
Die Menge des Freigepäcks richtet sich nach der gebuchten Serviceklasse:
Economy Class: Ein Gepäckstück à 23 kg
Business Class: Zwei Gepäckstücke à 32 kg
First Class: Drei Gepäckstücke à 32 kg
Darüber hinaus können künftig alle Lufthansa Passagiere ein Sportgepäckstück der Kategorie „Small“ innerhalb der gültigen Freigepäckmenge sowie zusätzlich eine Skiausrüstung * mitnehmen.
Beachten Sie bitte, dass für bestimmte Flugziele besondere Bestimmungen** gelten.
*nicht auf Nordatlantikstrecken
**auf Flügen nach Japan, West-, Ost- und Zentralafrika können in der Economy Class zwei freie Gepäckstücke à 23 kg kostenlos mitgenommen werden. Auf Reisen, die in Brasilien starten, sind in der Economy Class zwei Gepäckstücke à 32 kg erlaubt.
Lufthansa-Flüge gibt es bei inventia: welcome@inventia.de
Auf der einen Seite ist es ist doch nun wirklich nicht zu fassen. Auf der anderen Seite ein Segen, dass dieses leidige Thema endlich einmal im Sinne aller ästhetisch lebenden Menschen geklärt ist:
Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt war, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseunternehmen eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von rund 2.070 Euro gebucht. Als es sich zum Abendessen in das Restaurant des Hotels begab, wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möge. Der Mann fühlte sich bloßgestellt und verlangte 414 Euro des Reisepreises zurück. Im Reisekatalog sei nicht auf den Kleiderzwang hingewiesen worden. Ansonsten hätten er und seine Frau den Urlaub auch nicht gebucht. Sie seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub keiner Kleiderordnung unterwerfen. Als das Reiseunternehmen nicht zahlte, zog der Kläger vor Gericht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar, so das AG. Dass es gerade in südeuropäischen Ländern üblich sei, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, sei gerichtsbekannt. Dies dürfe auch dem Kläger geläufig sein, meint das AG.
Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften und von diesem jedenfalls hinzunehmen seien. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zuhause bleiben.
Ergänzend merkte das AG an, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, «geschäftsmäßige Kleidung» zu tragen. Verlangt worden sei lediglich eine lange Hose. Eine solche habe der Kläger auch dabei gehabt.
Amtsgericht München, 16.06.2010, 223 C 5318/10
Herzlichen Dank an Herrn Professor Dr. jur. Ernst Führich für diesen Beitrag!


